AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der M&B GmbH


I.    Umfang


Von diesen Bedingungen sind die Arbeiten an Kfz, Anhängern, Teilen, Aggregaten und sonstigem Zubehör von Kfz umfasst.
Die Auftragserteilung unterliegt keinem Formerfordernis. Sie soll jedoch schriftlich erfolgen, die zu erbringenden Leistungen und gegebenenfalls den voraussichtlichen Feststellungstermin enthalten.
Mit Auftragserteilung wird der Auftragnehmer ermächtigt, Unteraufträge an Dritte zu erteilen und notwendige Probefahrten sowie notwendige Überführungsfahrten durchzuführen.
Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung dazu, dass im Rahmen der Reparatur bzw. der Serviceleistungen Daten des Kfz mittels Ferndiagnosegeräten aus den verbauten, elektronischen Steuergeräten ausgelesen werden.
Falls erforderlich und möglich, wird der Softwarestand des Kfz aktualisiert. Unabhängig hiervon wird dem Auftraggeber dringend empfohlen, Daten und individuelle Einstellungen im Fahrzeug gemäß der Betriebsanleitung zu sichern, um einen Datenverlust zu vermeiden. Der Verwender dieser AGB übernimmt keine Haftung dafür, die verwandten Einstellungen zu erhalten. Durch die Softwareaktualisierung kann es zu Modifikationen der jeweiligen Funktionen kommen.
Nach erfolgter Radmontage ist ein Nachziehen der Radschrauben nach 50 – 100 km erforderlich.



II.    Preisangaben und Kostenvoranschlag


Auf Verlangen des Auftraggebers erstellt der Auftragnehmer einen verbindlichen Kostenvoranschlag, wobei dessen Verbindlichkeit unter dem Vorbehalt steht, dass bei einer weitergehenden Montage keine weitergehenden Mängel auftreten. Im Falle des Auftretens weitergehender Mängel wird der Auftragnehmer den Auftraggeber vorab von weitergehenden Kosten in Kenntnis setzen und eine weitere Auftragserteilung einholen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Erstellung eines Kostenvoranschlages ein angemessenes Entgelt zu verlangen. Soll das im Kostenvoranschlag bestimmte Budget überschritten werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, beim Auftraggeber hierzu eine weitergehende Genehmigung einzuholen. Die Umsatzsteuer ist jeweils gesondert auszuweisen.



III.    Fertigstellung


Wenn der Auftragnehmer in Folge höherer Gewalt oder Betriebsstörung ohne eigenes Verschulden die Fertigstellung des Auftrags nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerung keine Verpflichtung zum Schadensersatz. Dies umfasst auch den Anspruch auf Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeuges. Gewährleistung von Leben, Körper und Gesundheit sind hiervon nicht umfasst.



IV. Abnahme


Die Abnahme erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzunehmen und abzuholen. Bei sofortigen Reparaturarbeiten innerhalb eines Tages verkürzt sich die Abnahmefrist auf zwei Tage.
Bei Verzug kann der Auftragnehmer die ortsüblichen Abstell- bzw. Aufbewahrungsgebühren verlangen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden, wobei Kosten und Gefahren der Aufbewahrung zulasten des Auftraggebers gehen.



V. Zahlung


Der Rechnungsbetrag ist ab Abnahme sofort zur Zahlung fällig, spätestens innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann seitens des Auftraggebers nur dann erfolgen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel zugrunde liegt. Gleiches gilt für ein Zurückbehaltungsrecht, wobei dieses nur aus dem jeweils selben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden kann.



VI. Pfandrecht


Dem Auftragnehmer steht neben dem gesetzlichen Pfandrecht ein vertragliches Pfandrecht aufgrund des Auftrages der in seinem Besitz gelangten Gegenstände zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.




VII. Sachmängel


Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr nach Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber trotz Kenntnis eines Mangels den Auftragsgegenstand ab, stehen ihm die Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehalten hat.
Für die Verjährung gilt für juristische Personen, Unternehmer und sonstige Selbständige eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Soweit gesetzlich zulässig ist die Haftung des Auftragnehmers auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Hiervon ausgenommen sind Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.

 



VIII. Gewährleistungsansprüche


Ansprüche wegen Sachmängel hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer gegenüber unverzüglich nach Kenntnis geltend zu machen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer das Recht zur Nachbesserung einzuräumen. Mit Zustimmung des Auftragnehmers kann der Auftraggeber einen anderen Kfz-Meisterbetrieb beauftragen.

 



VIIII. Haftung für sonstige Schäden


Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertsachen jeglicher Art, nicht in Verwahrung genommene Gegenstände aller Art ist ausgeschlossen.

 



X. Eigentumsvorbehalt


Sofern eingebautes Zubehör, Ersatzteile- und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen und unanfechtbaren Zahlung vor. Ein vertragliches oder gesetzliches Pfandrecht bleibt hiervon unberührt.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen oder sonstigen Personen, welche keine Verbraucher sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragsnehmers. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 



XI. Hinweis gem. § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz


Der Auftragnehmer wird nicht in einem Streitbeilegungsverfahren von einer Verbraucherschlichtstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

 



XII. Datenschutz


Betreffend des Datenschutzes gelten die gesetzlichen Bestimmungen gemäß dem Hinweisen, welche dem Auftraggeber bei Vertragsschluss übergeben worden sind.